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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Mietbedingungen der Mirador-Film GmbH (im folgenden Vermieter genannt).

Der Mieter erkennt mit der Erteilung von Mietaufträgen die nachstehenden Mietbedingungen an. Diese Mietbedingungen sind Bestandteil eines jeden abgeschlossenen Vertrages, mündlich wie schriftlich, sofern dieser nichts abweichendes enthält. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§1 Haftung

Der Mieter haftet für nicht versicherte Schäden in vollem Umfang. Nicht versichert sind Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

Der Vermieter haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör entstehen. Für am Drehort entstandene Schäden übernimmt der Vermieter keine Haftung.

Soweit es sich nicht um Schäden handelt, die bei Übergabe der Geräte ausdrücklich gerügt wurden, ist der Mieter bei Störungen und Ausfällen der Geräte weder von der Zahlung des Mietzinses befreit, noch zu dessen Minderung berechtigt.

Für die Dauer der Reparatur eines vom Mieter verursachten Schadens bzw. die Wiederbeschaffung eines Gerätes aufgrund durch den Mieter verursachten Totalschadens oder Verlustes, verpflichtet sich der Mieter Ersatz in Höhe der Mietgebühr zu leisten.

Der Vermieter haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden.

Der Vermieter haftet nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

Dem Mieter obliegt in jedem Falle die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.

Im Falle einer Haftung gemäß des §1, hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen.

§2 Versicherung

Die Geräte sind nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Filmapparaten der Deutschen Film-Versicherungsgemeinschaft versichert. Hierfür wird dem Mieter ein Anteil von 5% auf den Listenpreis zusätzlich zu den Mietkosten berechnet. Der Mieter ist bis zu 500,– € an den Kosten eines jeden Versicherungsschadens beteiligt. Der Geltungsbereich der Versicherung ist Deutschland.

Werden die Geräte außerhalb des vorgenannten Geltungsbereiches verwendet, so ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die Kosten für die Zusatzversicherung bei derartigen Einsätzen gehen zu Lasten des Mieters. Gefahrenerhöhungen (z. B. Hochgebirgs-, oder Hochseeaufnahmen) sind zwecks Zusatzversicherung dem Vermieter zu melden. Auch hier trägt die Kosten einer eventuellen Zusatzversicherung der Mieter.

Schäden an Frontlinsen von Optiken fallen nicht unter den Versicherungsschutz und werden bei Entstehen dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter bestätigt bei Übernahme, die Objektive in einwandfreiem Zustand erhalten zu haben.

Im Falle der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Eine Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen.

Die ausführlichen allgemeinen Versicherungsbedingungen sind in unseren Büroräumen einzusehen.

Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den allgemeinen Mietbedingungen müssen wir den Mieter haftbar machen.

§3 Zahlungsbedingungen

Die Mietrechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig, es sei denn, es ist eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart und schriftlich festgehalten. Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne weitere Mahnung ein. Eine Aufrechnung gegen die Mietforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.

Bei einer Mietdauer von mehr als 2 Wochen ist der Vermieter berechtigt, eine Abschlagszahlung zu verlangen. Werden die gesetzlichen Zahlungstermine hierzu nicht eingehalten, hat er das Recht das Mietverhältnis zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Geräte zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.

Der Mieter berechtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Rückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.

Bei jeder Art des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt einen Kreditzins von mindestens 9% als Verzugsschaden zu erheben.

Unsere Rechnungen sind nicht Skontoabzugsfähig.

§4 Mietgebühr

Die Mietgebühr für die Überlassung der Filmgeräte samt Zubehör bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste des Vermieters. Falls ein anderer als der Listenpreis vereinbart ist, muss dies schriftlich geschehen.

Alle Preise sind, sofern nicht anders angegeben, Tagespreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§5 Mietzeit

Die Mietzeit wird ab dem Zeitpunkt berechnet, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Versendung bzw. Auslieferung bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Eventuelle Versandbereitschaft von Seiten des Vermieters ist der Mietzeit gleichzusetzen.

Bei Rücklieferung der Geräte nach 10:00 Uhr wird der volle Tagespreis berechnet.

Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden.

Für Verzögerungen bei der Auslieferung übernimmt der Vermieter keine Haftung.

Wird ein Auftrag innerhalb 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.

§6 Transport

Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso trägt er das Transportrisiko. Dies gilt auch im Falle einer Zustellung durch den Vermieter oder dessen Beauftragten. Die Rücksendung hat frei Haus an die Adresse des Vermieters zu erfolgen. Die Kosten der Verpackung trägt der Mieter.

Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt hierfür die Kosten und das Risiko.

Eventuelle Transportschäden hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Unsere Geräte obliegen der Hol- und Bringschuld.

§7 Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz

Die Geräte bleiben alleiniges Eigentum des Vermieters. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte, gegen Entgelt oder unentgeltlich, ist ohne die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung des Vermieters unzulässig. Im Falle einer solchen vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses und zur Rücknahme der Geräte berechtigt.

Vor gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in unsere Geräte hat der Mieter uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kosten für Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentumsrechte trägt der Mieter.

Den Schaden, der dem Vermieter durch den Ausfall der Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht, trägt der Mieter.

Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unserer Geräte, jeden Raum zu betreten, in dem Geräte von uns lagern.

§8 Schäden und Haftung

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren.

Während der gesamten Mietzeit übernimmt der Mieter die uneingeschränkte Haftung für die gemieteten Geräte, und zwar auch für Zufallsschäden.

Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, sofern eventuelle Mängel bei der Übernahme nicht gerügt werden. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes.

Alle während der Mietdauer erforderlichen Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung bei der Übernahme ausdrücklich gerügter Mängel.

Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten oder Zubehörteilen, Verlusten oder Transportschäden ist der Vermieter innerhalb von drei Tagen zu informieren. Reparatureingriffe des Mieters sind nicht zulässig.

Bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstiges Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter verschuldungsunabhängig mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 25% (25 von 100 des Gerätewertes für jeden Schadensfall).

Der Mieter haftet ebenso für alle Schäden, die durch einen unfachmännischen bzw. unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes samt Zubehör entstehen.

§9 Nebenabreden, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Vereinbarung die von den allgemeinen Mietbedingungen abweichen, oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bonn.

Für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis gilt, soweit gesetzlich zulässig, Bonn als Gerichtstand als vereinbart.



Sämtliche Mietverträge und ihre Erfüllung unterliegen dem deutschen Recht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

 

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